Pflege-Weiterbildung

Was bedeutet „Anerkennung“ als verantwortliche Pflegefachkraft?

Obwohl gesetzlich in § 71 Abs. 3 Satz 1 SGB XI wörtlich von „Anerkennung“ als verantwortliche Pflegefachkraft die Rede ist, gibt es kein förmliches Anerkennungsverfahren.
27.9.2023

In diesem Blogartikel erläutern wir, was unter Anerkennung zu verstehen ist und warum Pflegefachkräfte und Pflegeunternehmen nicht verfrüht an die Pflegekassenverbände herantreten sollten, um die „Anerkennung“ anzustreben.

Voraussetzungen für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft

Verantwortliche Pflegefachkräfte können nach § 71 Abs. 3 SGB XI nur als solche anerkannt werden, wenn sie eine Ausbildung als Pflegefachkraft abgeschlossen haben, über ausreichend praktische Berufserfahrung als Pflegefachkraft verfügen und eine geeignete Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen erfolgreich absolviert wurde.

Berechtigtes Interesse der Pflegefachkräfte an der Anerkennung

Viele Pflegefachkräfte haben nach Abschluss ihrer Weiterbildungsmaßnahme zur verantwortlichen Pflegefachkraft ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung, dass sie die Voraussetzungen des § 71 Abs. 3 SGB XI für die Anerkennung erfüllen. Es könnte schließlich ihre Berufsaussichten verbessern, wenn sie einem Pflegeunternehmen eine Bescheinigung über ihre Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft vorlegen könnten.

Kein Anspruch auf förmliche Anerkennung durch die Pflegekassenverbände

Ein auf Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des § 71 Abs. 3 SGB XI gerichtetes Verwaltungsverfahren ist im Gesetz jedoch nicht vorgesehen. Eine Pflegefachkraft hat nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vom 18.05.2011 (Aktenzeichen B 3 P 5/10 R) kein subjektives Recht gegen die Pflegekassenverbände auf Durchführung eines förmlichen Prüfverfahrens, ob sie als verantwortliche Pflegefachkraft anzuerkennen ist und - falls dies der Fall sein sollte – auf eine entsprechende Anerkennungserklärung (Statusentscheidung).

Die Pflegekassenverbände stellen also weder Bescheid, Bescheinigung oder ähnliche Zusagen aus.

Berechnung der praktischen Berufserfahrung nur zeitgebunden möglich

Eine generelle Anerkennung einer ausgebildeten Pflegefachkraft als verantwortliche Pflegefachkraft ist auch aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Die Rahmenfrist für die erforderliche praktische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren innerhalb der letzten acht Jahre ändert sich von Tag zu Tag, weil sie an einen bestimmten Anfangs- und Endzeitpunkt anknüpfen muss. Die Frage nach der Einhaltung der Rahmenfrist kann immer nur zeitgebunden beantwortet werden.

Zur Berechnung der Rahmenfrist haben wir einen weiteren Blogartikel verfasst.

Schriftlicher Auskunftsanspruch

Daher besteht laut Bundessozialgericht für Pflegefachkräfte nur die Möglichkeit, eine schriftliche Auskunft erteilt zu bekommen, ob die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegen.

Gleiches soll für Pflegeunternehmen gelten, die im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens wissen möchten, ob eine zur Bestellung als verantwortliche Pflegefachkraft vorgesehene Pflegefachkraft die Voraussetzungen für die Ausübung dieser Leitungsfunktion erfüllt.

Risiko einer negativen Auskunft

Zu beachten ist, dass sich ein solcher Auskunftsanspruch nicht direkt aus dem Gesetz ergibt und somit das Risiko besteht, dass von den Pflegekassenverbänden keine Auskunft erteilt wird. Die Pflegekassenverbände prüfen die Voraussetzungen der Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft in der Regel nur im Rahmen des Abschlusses des Versorgungsvertrages und nicht losgelöst davon.

Zudem besteht das Risiko einer negativen Auskunft, wenn sich Pflegefachkräfte oder Pflegeunternehmen verfrüht an die Pflegekassenverbände wenden. Wenn die Weiterbildungsmaßnahme noch nicht erfolgreich abgeschlossen ist und/oder die ausreichende Berufserfahrung noch nicht vorliegt, liegen die Voraussetzungen für eine Tätigkeit als verantwortliche Pflegefachkraft zu diesem Zeitpunkt nicht vor.

Fazit

Eine schriftliche Auskunft über die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft sollte bei den Pflegekassenverbänden nicht verfrüht und nicht ohne berechtigten Grund (z.B. Abschluss eines Versorgungsvertrages) eingeholt werden. Pflegefachkräfte sollten zur Vermeidung einer negativen Auskunft zunächst die Erfüllung aller Voraussetzungen für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft nachweisen können.

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